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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltung der Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Produkten, Dienstleistungen und Herstellung von Werken jedweder Art der DESOI GmbH (nachfolgend als „DESOI“ bezeichnet) zugunsten des Auftraggebers, Partners, Bestellers oder Distributors (nachfolgend jeweils als „Kunde“ bezeichnet).
  2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von DESOI erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil aller Verträge sind, die DESOI mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn DESOI ihre Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, selbst wenn DESOI auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
  3. Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen Vertragsdokumenten, die Bestandteil des Vertrags sind, gilt folgende Rangordnung (in absteigender Reihenfolge): (i) Rahmenvertrag (sofern vorhanden), (ii) Auftragsbestätigung, (iii) Angebot, (iv) Allgemeine Geschäftsbedingungen.
 

§2 Angebote und Vertragschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann DESOI innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Ein Vertrag kommt ausdrücklich immer erst durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung seitens DESOI wirksam zustande.
  2. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen von DESOI, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichtet DESOI nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  3. Angaben von DESOI zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich ausdrücklich vereinbarten Zweck (falls vereinbart) eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich ausdrücklich vereinbarten Zweck (falls vereinbart) nicht beeinträchtigen.
  4. DESOI behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmittel vor. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge der DESOI dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben. Eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
 

§3 Preise und Preisänderungen

  1. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird. Sämtliche Preise werden in der Währung Euro abgerechnet. Sämtliche Rechnungen sind in der Währung Euro zu bezahlen.
  2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht sowie ohne Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  3. Erhöht sich nachweislich ein Kostenbestandteil innerhalb der preisbildenden Gesamtkosten (z. B. Personalkosten bzw. Stundenverrechnungssätze, Betriebs- und Produktionskosten z.B. durch steigende Energiekosten oder nachweislich drittbezogene Materialkosten), so behält sich DESOI das Recht vor, den Preis anteilmäßig anzupassen, jedoch nur proportional hinsichtlich des entsprechenden geänderten Kostenelements und - insoweit dies für den Kunden zumutbar ist. DESOI wird den Kunden hierüber umgehend unter Darlegung der jeweils veränderten Kostenbestandteile informieren. Der sich hieraus ergebende neue Preis findet ab dem ersten des auf den Zugang der schriftlichen Mitteilung folgenden Kalendermonats Anwendung. Diese Preisgleitklausel ist nicht anwendbar, insofern die Lieferung des Liefergegenstandes und/oder die Leistungserbringung innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss erfüllt sein muss.
 


§4 Lieferung, Lieferzeit und Höhere Gewalt

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, ist die Lieferung ab Werk vereinbart (ex works Incoterms 2020). Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit den Beförderungsmitteln der DESOI, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der DESOI oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über.
  2. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung von DESOI erfolgt ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Die Einhaltung von Leistungs- bzw. Lieferterminen und -fristen bzw. Lieferzeiträumen steht unter dem Vorbehalt, dass DESOI seinerseits von Lieferanten rechtzeitig beliefert wird bzw. die zur Auftragserfüllung benötigten Materialien überhaupt am Markt beschaffbar sind. Bei einer verzögerten oder ausbleibenden Selbstbelieferung hat DESOI das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und wird dadurch von seiner Leistungspflicht frei. DESOI ist verpflichtet, den Kunden darüber unverzüglich zu unterrichten und wird für den Fall des Rücktritts jede bereits erbrachte Gegenleistung dem Kunden zurückerstatten.
  4. Die Verbindlichkeit von Leistungs- bzw. Lieferterminen und -fristen bzw. Lieferzeiträumen setzt voraus, dass der Kunden der DESOI Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere den Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.
  5. In Fällen höherer Gewalt ist der davon betroffene Vertragspartner im entsprechenden Umfang und für die Dauer der Auswirkung von seiner Leistungspflicht befreit. Ein Ereignis höherer Gewalt liegt vor, wenn es außerhalb der Kontrolle und Einflussmöglichkeit der davon betroffenen Partei liegt, es bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise nicht vorhersehbar war und die Auswirkungen von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte verhindert oder überwunden werden können. Als Fälle von höherer Gewalt gelten insbesondere
    a) Krieg oder vergleichbare kriegerische Handlungen, umfangreiche militärische Mobilisierung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakt, Sabotage oder Piraterie;
    b) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
    c) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    d) Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen oder andere extreme Naturereignisse wie Überschwemmungen;
    e) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekomunikation, Informationssysteme oder Energie;
    f) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung; Bummelstreik; Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  6. Der betroffene Vertragspartner hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und seine Auswirkung zu unterrichten. Wenn sich eine Vertragserfüllung aus einem dieser Gründe um mehr als einen Monat verzögert, hat jeder Vertragspartner das Recht – ohne Anspruch auf eine Entschädigung seitens des anderen Vertragspartners - den Vertag schriftlich für die von der Unterbrechung der Vertragserfüllung betroffenen Mengen zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
  7. DESOI ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und
    c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, DESOI erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  8. Gerät DESOI mit einer Lieferung oder Leistung schuldhaft in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von DESOI auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
 

§5 Erfüllungsort, Versand und Gefahrtragung

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 36148 Kalbach, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet DESOI auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von DESOI.
  3. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk von DESOI verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  4. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  5. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch DESOI betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
 

§6 Nichtannahme von Waren und Warenrücksendungen

  1.  Bei Nichtabnahme der Waren durch den Kunden steht DESOI ein pauschalierter Schadensersatzanspruch von 30 % des Kaufpreises zu, ohne dass DESOI einen besonderen Schaden nachweisen muss, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass DESOI ein geringerer Schaden entstanden ist. DESOI ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
  2. Waren dürfen nur mit dem vorherigen Einverständnis von DESOI zurückgesandt werden. Bei unzulässiger Rücksendung werden die anfallenden Kosten dem Kunden berechnet. Ware, die nicht mangelhaft ist, wird nicht oder nur in Ausnahmefällen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und aus Kulanz zurückgenommen, wenn die Ware in einwandfreiem Originalzustand ist. Bei einer solchen Rücknahme aus Kulanz wird ein Abschlag von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch in Höhe von 20,- Euro, berechnet. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
 

§7 Gewährleistung und Mangelhaftung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn DESOI nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend. Auf Verlangen von DESOI ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an DESOI zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet DESOI die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist DESOI nach ihrer innerhalb angemesseneren Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von DESOI, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die DESOI aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird DESOI nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen DESOI bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen DESOI gehemmt.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von DESOI den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  7. Ist der Kunde Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von DESOI gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen DESOI aus §§ 437, 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Kunde hätte sich gegenüber seinem Kunden auf die Einrede der Verjährung berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegen DESOI wegen von ihr gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Bestellers des Kunden wegen Mängeln an der von DESOI an den Kunden gelieferten Waren gegen den Kunden verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem DESOI die jeweilige Ware an den Kunden abgeliefert hat.
  8. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
 

§8 Haftung- und Haftungsbegrenzung

  1. Ansprüche auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglicher Pflichtverletzung und aus Delikt mit Ausnahme von solchen Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur:
    a) bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch DESOI;
    b) bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DESOI oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch einen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DESOI.
  2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Insoweit haftet DESOI für jeden Grad des Verschuldens und für jede Art von Schaden. Ebenso haftet DESOI vollumfänglich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Nichtvorhandensein von DESOI ausdrücklich garantiert hat.
  3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DESOI nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Die Einschränkungen der Abs. 1 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners, wenn Ansprüche direkt gegen diesen geltend gemacht werden.
  5. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
 

§9 Schutzrechte

  1. DESOI steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird DESOI nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegen- stand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch von DESOI gelieferte Produkte anderer Hersteller wird DESOI nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten auf Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen DESOI bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
 

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen, die von DESOI aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, behält sich DESOI das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände). Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsgegenstände unentgeltlich für DESOI und wird sie pfleglich behandeln. Der Kunde wird die Vorbehaltsgegenstände gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung versichern; er tritt seine aus einem solchen Versicherungsverhältnis bestehenden Ansprüche schon jetzt an DESOI ab, die die Abtretungserklärung hiermit annimmt.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände von DESOI unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - außer in den Fällen der folgenden Absätzen - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an DESOI abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an DESOI ab, die diese Abtretungserklärung hiermit annimmt.
  4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Kunden nimmt dieser für DESOI unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht von DESOI gehörenden Waren steht DESOI der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde von DESOI im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
  5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an DESOI ab, die diese Abtretungserklärung hiermit annimmt.
  6. Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an DESOI ab, die diese Abtretungserklärung hiermit annimmt.
  7. Wenn der Wert, der für DESOI nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von DESOI - nicht nur vorübergehend - um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist DESOI auf Verlangen des Kunden zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
  8. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber DESOI nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann DESOI unbeschadet des ihr zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Kunden zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von DESOI, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Auf Verlangen von DESOI weist der Kunde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 seine an DESOI abgetretenen Forderungen einzeln nach unter Angabe aller notwendigen Individualisierungsmerkmale, vor allem Name und Anschrift des Schuldners, Höhe der Forderung, Existenz von Sicherheiten; er wird die entsprechenden Unterlagen von DESOI kostenfrei aushändigen. Weiterhin informiert der Kunde seine Schuldner über die Abtretung der Forderungen und fordert diese auf, nur noch an DESOI zu zahlen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 ist DESOI berechtigt, die Schuldner des Kunden zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Dieses Recht besteht auch im Falle eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
 

§11 Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von DESOI nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. Alle Rechnungsbeträge sind in der Währung Euro zu begleichen. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % per annum zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich DESOI ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  3. Wenn DESOI Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist DESOI berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Zudem ist DESOI in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  4. Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist DESOI auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  5. DESOI ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen in den Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. DESOI wird dem Kunden über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DESOI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist DESOI berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. DESOI ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  7. Die Rechnungen werden per E-Mail verschickt. Der Kunde wird hierzu eine valide E-Mail- Adresse bei DESOI hinterlegen.
 

§12 Abtretungsverbot

Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DESOI darf der Kunde seine Rechte und Ansprüche gegen DESOI aus dem Vertragsverhältnis oder aus dessen Durchführung nicht auf Dritte übertragen oder verpfänden; § 354a HGB wird hiervon nicht berührt.

 

§13 Exportkontrollregelung

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine rechtlichen Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Handels- und außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, die Verbringung oder die Einfuhr benötigt werden.
  2. Lieferverzögerungen aufgrund von erforderlichen Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Lieferfristen und –termine außer Kraft. DESOI ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Lieferverzögerung und deren Ursache in Kenntnis zu setzen. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat sind die Vertragspartner berechtigt, sich vom Vertrag in dem von den Lieferverzögerungen betroffenen Umfang durch entsprechende schriftliche Erklärung zu lösen, ohne dass die andere Partei hierdurch zum Schadensersatz berechtigt wäre.
  3. Werden erforderliche behördliche (Ausfuhr-)Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Vertragserfüllung nicht genehmigungsfähig oder verletzt der Kunde seine Pflicht zur Beibringung aller notwendigen Informationen und Unterlagen zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen trotz angemessener Fristsetzung durch DESOI, ist DESOI berechtigt, vom Vertrag im betroffenen Umfang zurückzutreten.


§14 Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen und ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen bekannt werden, gegenüber Dritten geheim zu halten und sie Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern die Informationen öffentlich bekannt sind, dem Vertragspartner bei Erhalt schon bekannt waren, dem Vertragspartner von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden, Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung (z.B. Unterauftragnehmer) zugänglich gemacht werden müssen und diese Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.


§15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DESOI und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht auf dessen kollisionsrechtliche Bestimmungen, sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz der DESOI. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


§16 Schlussbestimmungen

  1. Hat ein Vertragspartner im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten zu verarbeiten, wird er das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen, einschließlich die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, beachten und erforderliche Maßnahmen zur Datensicherung mit dem anderen Vertragspartner abstimmen und es diesem ermöglichen, die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen.
  2. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrags ganz oder teilweise als ungültig, nicht rechtswirksam oder illegal angesehen werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und Legalität der übrigen Vertragsbestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner die ganz oder teilweise ungültige, nicht rechtswirksame oder illegale Bestimmung mit rückwirkender Kraft durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die der in der ungültigen, nicht rechtswirksamen oder illegalen Bestimmung enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht am nächsten kommt.
  3. Der Kunde erlaubt es DESOI, die von ihm in Auftrag gegebenen Vertragspflichten teilweise oder vollständig durch Subunternehmen ausführen zu lassen.
  4. Alle in dem Vertrag oder in den Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten, die naturgemäß über die Vertragsbeendigung hinaus fortlaufen, bleiben auch nach der Vertragsbeendigung in Kraft, insbesondere alle finanziellen Pflichten, die der eine Vertragspartner vertragsgemäß zugunsten der anderen Vertragspartner erfüllen muss.  


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