Werkvertrag

Der Auftragnehmer (Unternehmer) verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes, der Auftraggeber (Besteller) verpflichtet sich zur Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung. Ein „Werk“ ist z.B.: Kunstwerk, Bauwerk (Haus, Tunnel etc.), Reparatur, Gutachten, Laboruntersuchung. Die konkreten juristischen Definitionen sowie die gesetzlichen Bestimmungen und Sonderregelungen finden sich im BGB § 631 ff.