Werkvertrag nach VOB (Bauvertrag)

Wird nichts anderes vereinbart, gelten für einen Werkvertrag die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Wird ein Werkvertrag nach VOB (Bauvertrag) vereinbart, muss dies ausdrücklich im Vertrag festgeschrieben und der komplette Wortlaut der VOB in schriftlicher Form vorliegen bzw. ausgehändigt werden. Die im BGB für einen Werkvertrag grundlegend vorgeschriebenen Gesetze werden durch die VOB nicht ersetzt, d.h. BGB und VOB gelten gemeinsam.